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   KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06   

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https://dejure.org/2006,7083
KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06 (https://dejure.org/2006,7083)
KG, Entscheidung vom 18.12.2006 - 25 W 42/06 (https://dejure.org/2006,7083)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2006 - 25 W 42/06 (https://dejure.org/2006,7083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zuständigkeit des Familiengerichts im Prozesskostenhilfeverfahren; Rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Nutzungsvergütung unter getrennten und bereits getrenntlebenden Ehegatten

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 1361b Abs. 3; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 745 Abs. 2 § 1361b Abs. 3 S. 2
    Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche wegen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Trennung der Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 798
  • NZM 2007, 824
  • ZMR 2007, 861
  • FamRZ 2007, 908
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05

    Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06
    Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des OLG Celle vom 21.11.2005 (NJW 2006, 703, 704) bezieht, lag der Sachverhalt dort insofern anders, als dass - soweit ersichtlich - keine endgültige Einigung der Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung erfolgt war.
  • OLG Frankfurt, 26.08.2003 - 3 UF 112/03

    Zuweisung der ehelichen Wohnung zu anderen als Wohnzwecken

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06
    Spätestens mit Abschluss dieser Vereinbarung hatte die frühere Ehewohnung der Parteien den Charakter als Ehewohnung verloren (vgl. OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2004, 875; Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1361 b Rn. 6 m.w.N.).
  • KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99
    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06
    § 745 Abs. 2 BGB ist dann alleinige Anspruchsgrundlage, wenn der weichende Ehegatte die Wohnung endgültig verlassen hat und diese keine Ehewohnung mehr ist (KG, FamRZ 2000, 304; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rn. 52 b).
  • LG Hamburg, 15.11.2011 - 316 S 72/10

    Wohnraummiete: Nutzung der Wohnung durch den Ehegatten der Mietvertragspartei

    Es handelt sich dann nicht mehr um eine Ehewohnung, wenn ein Ehegatte die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen zur Nutzung überlassen hat (KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2006, 25 W 42/06; OLG Köln, Beschluss vom 10. März 2005, 14 UF 11/05; Palandt - Brudermüller, 69. Auflage, § 1361b BGB, Rz. 6; Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB , 5. Auflage, § 1568 a BGB, Rz. 13 zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08

    Zuständigkeit für einen Nutzungsentschädigungsanspruch des geschiedenen Ehegatten

    Die Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH, FamRZ 1980, 988; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1302; KG NJW-RR 2007, 798).
  • OLG Köln, 17.03.2010 - 27 UF 28/10

    Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB

    Im Ergebnis kann dahinstehen, ob das Haus nicht durch die Einigung der Beteiligten, dass die Antragstellerin auszieht und - mit den Kindern - eine eigene Wohnung anmietet, den Charakter als Ehewohnung verloren hat, so dass § 1361b BGB schon von seinen Voraussetzungen nicht anwendbar ist (vgl. KG, FamRZ 2007, 908 = juris Rn 4; OLG Köln, FamRZ 2005, 1993 = juris Rn 7; Palandt/Brudermüller, 69. Aufl. 2010, § 1361b BGB Rn 6; generell anderer Meinung Schwab in Bork/Jacoby/Schwab: FamFG, § 200 FamFG Rn 32 und 3 mit Hinweis auf OLG Hamm, FamRZ 2008, 1935, 1936 = juris Rn 29).
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